Dieser Leitfaden beschreibt die Pflichten der Anbieter von Wirkstoffen gemäß Artikel 95 der BPR.


Die Liste der zugelassenen Lieferanten wird regelmäßig von der ECHA aktualisiert.


Wichtig: 

Ab dem 1. September 2015 darf ein Biozidprodukt, das aus einem relevanten Stoff besteht, einen solchen Stoff enthält oder einen solchen Stoff erzeugt, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Stofflieferant oder der Produktlieferant in der Liste nach Artikel 95 für die Produktart oder die Produktarten, zu denen das Produkt gehört, aufgeführt ist. Weitere Informationen dazu finden Sie bei der ECHA.


Es gibt auch eine Liste der Anträge anhängig bei der ECHAEs ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Anwesenheit von einem Unternehmen auf dieser Liste der anhängigen Anmeldungen für einen bestimmten Wirkstoff / Produktart / Rolle  NICHTgarantiert, dass die entsprechende Anwendung erfolgreich sein wird und dass das Unternehmen schließlich in der Liste nach Artikel 95 aufgenommen wird.


Tipps, um die BPR erfolgreich zu begegnen (Sylvie Lemoine, AISE):


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